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Dipl.-Ing. H. W. Beneke - Energie-Experte und Gutachter

News

von Wilfried Beneke 5. Oktober 2023
Warum jetzt? Nach meiner Überzeugung sprechen 7 Gründe dafür, jetzt in Immobilien zu investieren. Durch den Zinsanstieg der letzten Monate sind viele potenzielle Käufer ausgefallen da sie die aktuellen Finanzierungskosten nicht tragen können bzw. zu wenig Eigenkapital haben. Der Zinsanstieg hat auch Projektentwickler und sogar Wohnungsbaugesellschaften gezwungen, Wohnungen zu verkaufen. Als Folge sind die Preise für Immobilien um bis zu 20 % gefallen. Bei einem weiterhin wachsenden, hohen Bedarf an Wohnimmobilien. Die unsichere Wirtschaftslage und politische Situation ermöglicht Investoren mit Eigenkapital, jetzt günstig zu investieren. 6 % AfA sind ein enormer Steuervorteil, mit dem der Staat jetzt Investitionen fördert. Für unsere Kunden konnten wir jetzt erhebliche Rabatte erzielen (ein Riesen Vorteil bei der Finanzierung) Eine alte Kaufmannsweisheit besagt. Im Einkauf liegt der Gewinn. Wenn nicht jetzt investieren – wann denn? Meine persönliche Empfehlung: Investitionen in neue Pflegeimmobilien mit entsprechender Förderung durch die BaFin. Ich freue mich über Ihre Kontaktaufnahme Dipl.-Ing. Wilfried Beneke
von Wilfried Beneke 3. Oktober 2023
Vor einigen Wochen besuchte mich mein Enkel Lukas. Als unsere Klimaanlage streikte fragte er mich: Opa, du bist doch Ingenieur und Energieexperte, warum verbrauchst du so viel Strom und erzeugst deinen Strom nicht selbst? Diese Frage meines Enkels brachte mich ins Handeln. Erste Maßnahme: Stromkosten-Vergleich . Seit ewigen Zeiten vergleiche ich Preise und Leistungen – bei Käufen. Jedoch nicht bei allen Ausgaben. Bankgebühren, Steuerberatungshonorare, Versicherungen und kleinere Ausgaben vergleiche ich nicht (bin zu bequem). Auch die Strom- und Gaskosten habe ich noch nie verglichen, obwohl diese erheblich angewachsen sind. Damit ist jetzt Schluss! Ein Vergleich der Stromanbieter, und der problemlose Wechsel innerhalb weniger Tage, brachte mir eine Ersparnis von 480 €/Jahr. Aufwand: eine Anfrage + eine Unterschrift. Zweite Maßnahme: Prüfung der Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage auf meinem Hausdach . Dritte Maßnahme: Prüfung der Wirtschaftlichkeit einer Wärmepumpe ohne Ausbau der Ölheizung . Meine Ziele: Umwelt schonen und Geld sparen durch geringeren Verbrauch von Öl und Gas Energiekosten vergleichen und Verträge optimieren Energie selbst produzieren Ist es auch für Sie sinnvoll, Energiekosten zu senken? Senden Sie mir eine Kopie Ihrer letzten Strom / Gasrechnung zur für Sie unverbindlichen und kostenfreien Prüfung zu.
von Wilfried Beneke 21. Februar 2023
Besser heute als morgen – sollte bei absehbarem Bedarf ein Anteil am § 6b- Fonds „Fulda“ reserviert werden. Dies ist die dringende Empfehlung von Dipl- Ing-Beneke. Mehr als 50 % des Fonds ist bereits platziert. Der Fonds ermöglicht die steuerbegünstigte Re-Investition von Veräußerungserlösen aus betrieblichem Grund und Boden sowie die Übertragung bereits gebildeter EstG Rücklagen nach § 6b bzw. § 6c. Im vergangenen Jahr haben einige Steuerpflichtige zu lange gewartet und damit auf einen großen Steuervorteil verzichten müssen. Wir rechnen zwar mit weiteren Fonds in diesem Jahr, jedoch gibt es in diesen unsicheren Zeiten keine Gewissheit. Damit nochmals: „Besser heute als morgen“.
von Wilfried Beneke 17. Februar 2023
§ 6 b-Fonds sind eine interessante Lösung für steuerlich gebildete Rücklagen aus der Veräußerung von Betriebsvermögen. Die erheblichen Vorteile, die diese Fonds bieten, gelten vor allem für Landwirte. Für 4 Jahre kann der Veräußerungsgewinn in eine Rücklage eingestellt werden. Dies verleitet die steuerpflichtigen Personen oder Gesellschaften oft, die Übertragung des Gewinns auf ein anderes Wirtschaftsgut oder den indirekten Erwerb von Immobilien (z.B. einen 6b-Fonds) a ufzuschieben. 4 Jahre sind schnell vorbei und nicht immer ist ein geeigneter, insbesondere nachhaltig ertragreicher Fonds zu erwerben. „In den vergangenen Jahren fehlte es oft an geeigneten Fonds, die unseren Qualitätsansprüchen entsprachen. Wir empfehlen unseren Mandanten rechtzeitig die Übertragung vorzunehmen und nicht zu warten“, betont Dipl.- Ing. Wilfried Beneke, der kein Steuerfachmann ist und auch nicht zu steuerlichen Fragen berät. „Unser Part ist die Prüfung und Auswahl der Immobilie, die in dem 6b-Fonds langfristige und sichere Ausschüttungen garantiert. Ein wichtiger Effekt ist auch die Hebelwirkung des 6b-Fonds. Die Höhe der Reinvestition und damit gegebenenfalls der Zeichnung eines § 6b- Immobilienfonds richtet sich nach den anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Immobilie, nicht nach der Einzahlungsverpflichtung. Durch den Einsatz von Fremdkapital wird das Investitionsvolumen eines § 6b-Fonds erhöht und die tatsächliche Beteiligungshöhe und Einzahlungsverpflichtung vermindert. Diese sogenannte Hebelwirkung sorgt dafür, dass bei einer Einzahlungsverpflichtung von 100 % eine steuerbegünstigte Übertragung der Rücklage von 100 + Hebel X % möglich wird. Der Hebel verfügbarer Fonds liegt zwischen 160 und 190 %. Was regelt der § 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG)? $ 6 regelt die Bewertung von Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen (Einlagen, Entnahmen, Verbindlichkeiten, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Rückstellungen) § 6a betrifft Pensionsrückstellungen § 6cb betrifft die Übertragung stiller Reserven bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter § 6c betrifft die Übertragung bei der Ermittlung des Gewinns Fazit: Aus ersparten Steuern wird vermögen
von Wilfried Beneke 21. Januar 2023
Endlich neuer EStG § 6b-Fonds ab 50.000 € Mindestbeteiligung In den vergangenen 3 Jahren wurden keine nachhaltigen EstG § 6b -Fonds angeboten. Dadurch haben sich bei bestimmten Steuerzahlern (überwiegend Landwirten) erhebliche steuerliche Rücklagen gebildet, die zeitnah aufgelöst werden müssen, um sofortige Steuerzahlungen zu vermeiden. Sicherlich nur für kurze Zeit bieten wir einen 6b-Fonds mit einer Mindestbeteiligung von 50.000 € und einem Übertragungsfaktor von ca. 186 % an. Dipl-Ing-Beneke prüft den von einem namhaften Emissionshaus aufgelegten Immobilienfonds noch zusätzlich durch einen externen Immobilienexperten auf Nachhaltigkeit und sichere Rendite. Da wir mit einer schnellen Zeichnung rechnen, bietet Beneke eine unverbindliche Reservierung an. Information: Die „6b – Rücklage“ ist in § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Diese bietet die Möglichkeit, dass erzielte Veräußerungsgewinne von begünstigten, gesetzlich normierten Wirtschaftsgütern nicht sofort besteuert werden müssen. Der Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem zugehörigen Grund und Boden bei land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen, bei Gebäuden und Binnenschiffen kann auf die in § 6b Abs. 1 S. 2 EStG genannten Wirtschaftsgüter übertragen werden. Beim Verkauf von Betriebsvermögen werden häufig erhebliche stille Reserven aufgedeckt, die grundsätzlich versteuert werden müssen. In § 6b EStG werden jedoch eine Reihe von Veräußerungstatbeständen begünstigt, d. h. in diesen Fällen ist es möglich, den anfallenden Gewinn auf ein anderes Wirtschaftsgut, z. B. einen 6b-Immobilienfonds, zu übertragen oder vorübergehend in eine Rücklage zu stellen. Die Steuerlast kann dadurch beträchtlich reduziert werden. In jedem Fall ist der Rat eines Steuerberaters sinnvoll. Dipl.-Ing. Wilfried Beneke
von Wilfried Beneke 22. Juli 2022
Seit Jahren sind die Angebote werthaltiger 6b-Ausgleichsfonds stark rückläufig. Die zukünftige Verfügbarkeit ist ungewiss. Obwohl die Steuerregel nicht mit dem EU-Recht kompatibel ist, ist sie noch anwendbar. Einige Emissionshäuser legen trotzdem keine „6b-Fonds“ mehr auf. Insbesondere Landwirte können die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen mit einer Investition in besondere Immobilienfonds abwenden. Noch sind Anteile eines attraktiven „6b-Fonds“ mit einem Hebel > 200 % verfügbar. Es handelt sich um Gewerbeimmobilien mit langfristigen Mietverträgen. Die Mindestbeteiligung beträgt 200.000 €. Als Sachverständiger für Energie- und Immobilienanlagen hat Dipl.-Ing. Wilfried Beneke das Objekt begutachtet und empfiehlt es unter bestimmten Voraussetzungen. In keinem Fall sollte die Investitionsentscheidung ohne Steuerberater getroffen werden. Dipl.-Ing. Wilfried Beneke
von Wilfried Beneke 9. April 2020
Vor dem Hintergrund des ungebrochenen Immobilienbooms führt der Verkauf von betrieblichem Bauland und Gebäuden zu hohen Steuerzahlungen, weil der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös der vollen Besteuerung unterliegt. Davon betroffen sind vor allem landwirtschaftliche Betriebe sowie Gewerbetreibende und Freiberufler. Nach § 6b EStG besteht schon seit längerem die Möglichkeit ,die durch die Veräußerung realisierten stillen Reserven ganz oder teilweise auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer Wirtschaftsgüter zu übertragen, d.h. in Abzug zu bringen. Dies ist in vielen Fällen bei laufendem Betrieb umsetzbar, wenngleich auch hier nicht immer die entsprechenden neuen Wirtschaftsgüter bzw. Investitionen zwecks Verrechnung zur Verfügung stehen. Aber was passiert, wenn z.B. wegen Betriebsaufgabe oder aus sonstigen Gründen, kein Re-Investitionsgut zur Verfügung steht? In diesem Fall können die aufgedeckten stillen Reserven zwar vorübergehend in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden. Durch die Rücklagenbildung wird eine Versteuerung zunächst vermieden. Während im Falle der Übertragung – falls hierfür Möglichkeiten bestehen-die Steuerfreistellung dauerhaft ist, ist sie im Falle der Bildung der steuerfreien Rücklage auf 4 Jahre bzw. auf 6 Jahre bei Gebäuden begrenzt, wenn mit der Herstellung vor dem Schluss des 4. Jahres nach Rücklagenbildung begonnen worden ist. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen droht aber die steuerpflichtige Auflösung der Rücklage zuzüglich eines Zinszuschlags von sechs Prozent für jedes Jahr des Bestehens der Rücklage. Das wird teuer! Eine nicht zu unterschätzende Gefahr! Um die negative Folge der drohenden Auflösung und Nachversteuerung der Rücklage zu vermeiden bzw. von Beginn an die Versteuerung zu verhindern, bietet sich idealerweise die Re-Investition der stillen Reserven in einen § 6b –Fonds an. Es handelt sich dabei um gewerblich geprägte, geschlossene Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, an der sich der Erwerber als Mitunternehmer beteiligt. Der Fonds investiert in der Regel in solide Immobilien und sichert jährliche Ausschüttungen zu. Die Finanzierung der Beteiligung erfolgt aus den Steuerersparnissen des Investors. Es ist sehr erfreulich, dass nach vielen Jahren aktuell nunmehr zwei sehr gute, empfehlenswerte § 6b –Fonds eines namhaften Emissionshauses zur Verfügung stehen. Wir sind sicher, dass sie auf eine rege Nachfrage stoßen.
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